ALLGEMEINE OFFERT- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

1 ANWENDUNG

Alle unsere Offerten, Verkäufe und Lieferungen unterliegen Vollumfänglich diesen Bedingungen, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungenabgeändert oder ergänzt worden sind.

 

2 OFFERTEN

Unsere Offerten sind befristet auf drei Wochen nach Erstellungsdatum, ausgenommen besondere Verfügungen in der Offerte selbst.

Unsere Offerten sind vertraulicher Natur und dürfen nur solchen Personen zur Einsicht überlassen werden, die unsere Offerten tatsächlich bearbeiten.

An allen Plänen, Entwürfen, Schaltschemas und Zeichnungen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Kunden verpflichten sich, sie Dritten nicht zur Verfügung zu stellen und sie nicht ohne unsere schriftliche Bewilligung zu kopieren. Auf unser Verlangen sind uns diese Unterlagen zurückzuerstatten.

 

3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Mit Ausnahme anderer Vereinbarungen gelten unsere Preise in Schweizerfranken ab Neuchâtel. Kosten für Versand, Transport, Versicherung und Verpackung, gegebenenfalls Zollgebühren, sind nicht inbegriffen und gehen zu Lasten des Kunden.

Sollten sich im Laufe der Auftragsabwicklung Änderungen durch Preisaufschläge, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen oder starke Währungsschankungen ergeben, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.

Sofern in der Offerte nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen figurieren, sind die Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig.

 

4 EIGENTUMSVORBEHALT

An allen verkauften Produkten behalten wir uns bis zum Eingang des vollen Verkaufspreises das Eigentumsrecht vor.

 

5 LIEFERFRIST

Wir werden immer bemüht sein, die von uns genannten Lieferfristen auch bei auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir dafür keine rechtliche Gewährleistung übernehmen. Verspätung der Lieferung gibt dem Kunden keinesfalls Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages. Dies gilt im besonderen für Fälle von höherer Gewalt und für Streiks.

Die Einhaltung von Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Kunde seine Obliegenheiten, wie z.B. bekanntgabe von Spezifikationen, seinerseits fristgerecht erfüllt.

 

6 HÖHERE GEWALT

Für das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch schwerwiegende, ohne unser Verschulden eingetretene Umstände, wie z.B. die gänzliche oder Teilweise Stillegung der Lieferwerke, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Aufruhr, Feuer, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.

 

7 EXPORT UND WIEDEREXPORT

Unsere Lieferungen sind für Verwendung im bezeichneten Lande bestimmt. Exporte oder Wiederexporte dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung getätigt werden. Dies gilt im Besonderen für Produkte, welche durch die Schweizerische Regierung mit einem Ausfuhrverbot belegt wurden oder für Ausrüstungen, welche Geräte oder Bauteile enthalten, dessen Export oder Wiederexport vom Ursprungsland verboten sind.

 

8 GARANTIE (GEWÄHRLEISTUNG)

Unsere Garantie erstreckt sich ab dem Tage der Lieferung auf alle innerhalb eines Jahres allenfalls auftretenden Mängel, die nachweisbar ihre Ursachen in Materialfehlern oder fehlerhafter Fabrikation haben. Unsere Garantie beschränkt sich jedoch auf Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Bestandteile oder Produkte.

Jede weitergehende Gewährleistung, im besonderen für sogenannte Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Mangelhafte Bestandteile oder Produkte sind uns kostenfrei an unsere Adresse zurückzusenden. Die Kosten, die durch eventuell erforderliche Reisen unseres Personals anfallen, gehen zu Lasten des Kunden.

Für Änderungen oder Reparaturen, die nicht durch unsere eigenen oder von uns bezeichnete Fachleute vorgenommen wurden, können wir keine Haftung übernehmen.

 

9 REKLAMATIONEN (MÄNGELRÜGEN)

Bei erkennbaren Mängeln muss uns umgehend bei Eingang der Lieferung Anzeige erstattet werden. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, muss die Anzeige sofort nach deren Feststellung erfolgen. Unterbleiben solche Anzeigen, gilt die Lieferung als genehmigt. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und dem betreffenden Transporteur umgehend zwecks Tatbestandsaufnahme und Wahrung aller Rechts anzuzeigen.

 

10 MONTAGE UND INSTALLATION

Ist eine Anlage von uns zu montieren, hat der Kunde für die erforderlichen Vorarbeiten zu sorgen, damit die Montage oder Installationsarbeiten unbehindert begonnen werden können. Der Kunde wird auch rechtzeitig auf seine Kosten das benötigte Hilfspersonal für die Montage bzw. Installation zur Verfügung stellen.

 

11 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Neuchâtel, Schweiz.

 

Dieser Vertrag unterliegt dem Schweizerischen Recht.

 

Wir werden jederzeit bestrebt sein, allfällige Differenzen mit unseren Kunden gütlich zu lösen.

 

POSIC SA

 

 

 

 

 

 

Übersetzung des offiziellen französischen Textes.

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